Geringfügige Beschäftigung – Geringfügigkeitsgrenze 2024 in Österreich

Die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze ist in Österreich jener Betrag, der monatlich in geringfügiger Beschäftigung bzw. Arbeitsverhältnis nicht überschritten werden darf. Seit 2017 gibt es keinen Maximalbetrag mehr pro Arbeitstag. Die monatliche Höchstgrenze für 2022 wurde mit 485,85 Euro festgesetzt.

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Eine Sonderform der Arbeitszeit bildet die geringfügige Beschäftigung. Da bei dieser Art der Beschäftigung das Bruttoentgelt gleich dem Nettoentgelt liegt, gibt es darüber Interessantes zu wissen, aber auch zu beachten. Alle Informationen und Fakten finden Sie hier!

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Geringfügigkeitsgrenze

Die Einkommensgrenze einer solchen Beschäftigung liegt bei 485,85 Euro (Stand 2022) im Monat. Dabei ist es nötig, für einen Monat oder auf unbestimmte Zeit ein Dienstverhältnis abgeschlossen zu haben. Es ist jedoch auch möglich, weniger als einen Monat geringfügig beschäftigt zu sein.

Die Anzahl der wöchentlichen und monatlichen Arbeitsstunden in geringfügiger Beschäftigung hängen vom Stundenlohn bzw. -Gehalt ab. Eine pauschale Aussage, wie viele Stunden in der Geringfügigkeit zu arbeiten sind, kann daher nicht getroffen werden.

Tabelle

Hier finden Sie sie Beträge pro Monat und Arbeitstag bzw. Stunden der letzten fünf Jahre in Österreich:

Jahr Einkommen pro Arbeitstag Einkommen pro Monat
2022 - 485,85 Euro
2021 - 475,86 Euro
2020 - 460,66 Euro
2019 - 446,81 Euro
2018 - 438,05 Euro
2017 - 425,70 Euro
2016 31,92 Euro 415,72 Euro
2015 31,17 Euro 405,98 Euro
2014 30,35 Euro 395,31 Euro
2013 29,70 Euro 386,80 Euro
2012 28,89 Euro 376,26 Euro
2011 28,72 Euro 374,02 Euro
2010 28,13 Euro 366,33 Euro
2009 27,47 Euro 357,74 Euro

Rechte als Arbeitnehmer in der Geringfügigkeit

Als geringfügig Beschäftigter hat jeder die gleichen Rechte wie andere Arbeitnehmer. So kann z.B. die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Sonderzahlungen oder auch die einfache Urlaubsregelung von 5 bzw. 6 Wochen pro Jahr beansprucht werden. Zu beachten sind hier allerdings die Regelungen für freie Dienstnehmer, da diese keinen Anspruch auf die vorher genannten Dinge haben!

Hinsichtlich der Arbeitszeit und des Arbeitsortes sollte eine klare Regelung in Schriftform zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber getroffen werden. So kann Beweisproblemen bestens vorgebeugt werden. Weiterhin ist zu beachten, dass die Arbeitszeit niemals einseitig verändert werden darf. Seit dem 01.01.2008 bedarf das ebenfalls der Schriftform.

Jeder Arbeitgeber, der geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer anstellt, ist verpflichtet, diese bei der zuständigen Gebietskrankenkasse zu melden. Ebenso hat der Arbeitgeber die Beiträge zur Unfallversicherung zu entrichten. Das bedeutet für geringfügig Beschäftigte, dass diese unfallversichert sind, jedoch nicht arbeitslosenversichert! Liegt der Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze (438,05 Euro) ist man verpflichtend voll sozialversichert (Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung).

In diesem Zusammenhang ist es gut zu wissen, dass jeder geringfügig Beschäftigte die Möglichkeit hat, sich für 58,68 Euro (monatlich) selbst in der Pensions- und Krankenversicherung zu versichern. Ist dies geschehen, hat man auch Anspruch auf Kranken- und Wochengeld. Einen solchen Antrag auf Selbstversicherung müssen die geringfügig Beschäftigten selbst beim zuständigen Krankenversicherungsträger stellen. Hinsichtlich der Arbeitlosenversicherung ist eine Selbstversicherung jedoch nicht möglich!

Wie sieht es mit mehreren Jobs gleichzeitig aus? Grundsätzlich ist es durchaus möglich, mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zu haben. Es ergeben sich daraus jedoch auch einige Besonderheiten. Es kann leicht passieren, dass man die monatliche Bemessungsgrenze von 438,05 Euro überschreitet. In einem solchen Fall muss die Kranken- und Pensionsversicherung für die Monate der Überschreitung nachbezahlt werden. Einerseits ist dies ärgerlich, anderseits vorteilhaft, weil man dann voll krankenversichert ist und sich Pensionszeiten erwirbt. Außerdem kann man sich einen Teil davon beim Lohnsteuerausgleich (Arbeitnehmerveranlagung) wieder zurückholen.

Wie bereits erwähnt liegt die Einkommensgrenze bei 438,05 Euro monatlich. Wer daher mit seinem Gesamteinkommen unter einem Jahresbetrag von 12.000 Euro bleibt, hat mit keiner Steuerrückzahlung zu rechnen.

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Beispiele

Am Besten lässt sich das an zwei Beispielen verdeutlichen:

Beispiel 1: Pia studiert und hat nebenbei mehrere geringfügige Jobs, z.B. verteilt sie Flyer, verkauft Eis und sortiert Bücher in der Bibliothek. Manchmal kommt sie damit jedoch über die monatliche Geringfügigkeitsgrenze.

Arbeitet Pia unter der Geringfügigkeitsgrenze ist sie nur unfallversichert, kommt sie jedoch in einem Monat über diese Grenze, so ist sie in diesem Monat automatisch kranken- und pensionsversichert. Im nächsten Jahr muss sie dafür jedoch rund 14% von dem, was sie in dem Monat insgesamt verdient hat, an die Sozialversicherung nachzahlen. Eine Arbeitslosenversicherung hat sie in diesen Jobs jedoch nie, weil sie nur geringfügig beschäftigt ist.

Beispiel 2: Jens arbeitet halbtags in einem Büro und verdient über der Geringfügigkeitsgrenze. Am Wochenende hat er eine Beschäftigung im Kino.

Bei seinem Halbtagsjob ist Jens voll versichert (Unfall-, Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung). Bei seiner geringfügigen Beschäftigung im Kino ist er allerdings nur unfallversichert. Insgesamt liegt sein Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze. Was bedeutet das? Auch er muss rund 14% (von seinem Verdienst im Kino) an die Sozialversicherung nachzahlen. Das ist für ihn aber auch gut, da dass seine Pension erhöht und er im Krankheitsfall mehr Krankengeld erhält.

In beiden Situationen können Pia und Jens die zusätzlichen Beiträge zur Sozialversicherung bei der Arbeitnehmerveranlagung angeben und u. U. einen Teil davon zurückbekommen. Ob die beiden Steuern auf ihren Verdienst zahlen müssen, hängt davon ab, ob sie mit ihren Verdiensten über einem Jahreseinkommen von 12.000 Euro liegen.

Neue Regelungen

Ab dem 01.01.2017 tritt eine neue Bestimmung über geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in Kraft. Dabei kommt es nicht mehr auf die tägliche Geringfügigkeitsgrenze an, sondern es zählt nur noch die monatliche Geringfügigkeitsgrenze. Ab 01.01.2018 wurde auch ein Bemessungswert von monatlich 438,05 Euro (statt bisher 425,70 Euro) zugrunde gelegt. Ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, wird dann nur mehr über diese monatliche Geringfügigkeitsgrenze definiert.

Des Weiteren enthält die Bestimmung den zweiten Punkt, dass kein geringfügiges Beschaftigungsverhältnis vorliegt, wenn das im Kalendermonat vereinbarte Entgelt nur deshalb den Betrag nicht übersteigt, weil die Beschäftigung in dem betreffenden Monat begonnen, geendet oder unterbrochen wurde.

Davon bleiben jedoch die vorgenannten Punkte hinsichtlich Rechten der geringfügig Beschäftigten, Sozialversicherung und Selbstversicherung unberührt. Es ist lediglich eine etwas gesteigerte Entgeltbemessungsgrenze zu beachten, da diese sich auf Steuern und Versicherungen auswirken kann.

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Stand: 10/2024